Management auf Zeit
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         Betreuung als Chance
        Regina Geller
     Vorsorge
Was bedeutet Betreuung konkret? Lesen Sie hier über den Sinn einer Betreuung,
die Aufgabenbereiche, die Dauer der Betreuung und auch was Betreuung nicht ist.
Gesetzliche Betreuung ist keine Entmündigung, sondern Management auf Zeit
Eine Betreuung ist keine Entmündigung.

BetreuerInnen haben die Aufgabe, Menschen zu unterstützen und notfalls zu vertreten. Dies können junge oder alte Menschen, Männer und Frauen, vermögende oder mittellose Menschen sein.

Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben oftmals nicht mehr zurecht. Die Folgen können sein: Vereinsamung, Termine für Antragstellungen werden versäumt, die Post wird nicht mehr geöffnet, Rechnungen werden nicht mehr bezahlt. Es droht u.U. Verschuldung.

Zu Beginn einer Betreuung wird gemeinsam mit dem Betroffenen ein Betreuungsplan erstellt, in dem seine Ziele und Wünsche erfasst werden. Diese Ziele gilt es im Rahmen des Möglichen zu erreichen. Der Betreuungsplan soll der Entwicklung des Betroffenen stets angepasst werden.
BetreuerInnen eröffnen Chancen, indem sie
  Menschen aus hoffnungslos erscheinenden Situationen heraushelfen
list_sm
  funktionierende Netzwerke aufbauen
list_sm
  Potentiale wecken und Ressourcen nutzbar machen
list_sm
  Wege zur finanziellen Absicherung und Entschuldung finden
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BetreuerInnen verfügen über Kenntnisse der örtlichen und überörtlichen sozialen Versorgungsstrukuren und kooperieren mit unterschiedlichsten Hilfeleistern - zum Wohle und nach den Bedürfnissen des Einzelnen.
Rechtliche Betreuung ist ein soziales Unterstützungs-Management für eine bestimmte Zeit.
Die Aufgabenbereiche
Gesetzlich bestimmt ist, dass Betreuungen in spezifischen Aufgabenbereichen und nicht pauschal, quasi als “Rundumversorgung” vom Gericht festgelegt werden. Dies ermöglicht, dass die Betroffenen soweit wie möglich auch weiterhin eigenverantwortlich handeln.
Wenn also z.B. gesundheitliche Defizite bestehen, wird das Gericht nicht prophylaktisch die Wohnungsangelegenheiten mit in den Beschluss aufnehmen. Auch die Bankgeschäfte kann der Betroffene möglicherweise noch selbst ausführen. Also wird auch dieser Aufgabenbereich nicht im Beschluss erfasst sein.
Die Hauptaufgabenbereiche sind
Gesundheitssorge, das heisst u.a.:
Ärztliche Behandlung sicherstellen, gegebenenfalls Klinikbehandlung veranlassen
Rehabilitationsmassnahmen einleiten, Kliniksozialdienste zum Tätigwerden verpflichten
Pflegedienste beauftragen
Behördenangelegenheiten, das heisst u.a.:
Auf Ämtern die Interessen des Betroffenen vertreten, Ansprüche durchsetzen
für Auskömmlichkeit sorgen
Aufenthaltsrechte für Menschen nicht-deutscher Herkunft sichern
Wohnungsangelegenheiten, das heisst u.a.:
vorhandenen Wohnraum nutzbar machen und erhalten (Entrümpelung, Grundreinigung)
Mietverträge prüfen und abschliessen
Das Leben in der eigenen Wohnung sichern, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Versorgungsdiensten.
   
Das Recht auf eine Wohnung ist ein Grundrecht.
Kein Betreuer ist legitimiert, ohne Genehmigung einen Hausstand aufzulösen. Die Kündigung oder Auflösung einer Wohnung, z.B. wegen Umzug in ein Heim, bedarf der Prüfung und Genehmigung durch das Amtsgericht.
Postangelegenheiten
Dieser Aufgabenkreis befugt die BetreuerInnen, Post entgegenzunehmen. Dies meint nicht Privatbriefe, sondern Behörden- und Geschäftspost, Forderungsschreiben, Rechnungen, die der Betroffenen zu erledigen, oftmals gar zu öffnen, nicht mehr in der Lage ist.
Vermögenssorge, das heisst u.a.:
Vermögen und Finanzen verwalten
Einkünfte, Renten, Sozialhilfe geltend machen
Unterhaltspflichten prüfen
Erbangelegenheiten regeln
Schuldenregulierung einleiten

BerufsbetreuerInnen unterliegen der Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Amtsgericht. Die Prüfung der Vermögensverwaltung findet jährlich statt.
Wie lange dauert eine Betreuung?
Nie wird eine Betreuung auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab. Nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit, in der Regel zwischen einem und fünf Jahren, wird eine erneute Überprüfung und Anhörung durch das Amtsgericht erfolgen. Dann wird über die Notwendigkeit der Weiterführung oder die Auflösung entschieden.

Grundsätzlich gilt: Auch vor dieser erneuten Prüfung kann die betreute Person selbst jederzeit die Aufhebung beantragen. Dann muss das Gericht den Fall ebenso prüfen und entscheiden.
Was gehört nicht zu den Aufgaben einer Betreuung?
Rechtliche Betreuung ist keine private Fürsorge. Zu den Aufgaben gehören keinesfalls pflegerische Tätigkeiten, Fahrdienste, der Einkauf oder das regelmässige Plauderstündchen am Nachmittag. Hierfür sind andere Hilfsdienste einzubinden.

Rechtliche Betreuung hat weder einen Erziehungs- noch einen Besserungsauftrag. Wenn ein Betroffener keinen Alkoholentzug machen möchte, kann ihn der Betreuer dazu nicht zwingen. Er kann darum werben. Aber mehr nicht.
Entsprechend kann von einer Betreuung auch keine “Erfolgsgarantie” erwartet werden. Nur was im aktiven Miteinander von Betreutem und Betreuer möglich ist, kann Wirklichkeit werden.
Deshalb: Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Betreuten - im Rahmen seiner Möglichkeiten.....
BDB_QR
Regina Geller, Berufsbetreuerin,   Bahnhofstraße 14, 67308 Zellertal,   Tel: 06355 - 989413, Fax: 06355 - 989412,   Mail: buero@regina-geller.de
Registriert als berufliche Betereuerin gem. §§ 23ff BtOG.
Mitglied im Berufsverband der BerufsbetreuerInnen e.V. BdB, im Qualitätsregister des BdB und im Betreuungsgerichtstag   Impressum
BdB-Qualitätsregister
Was bedeutet Betreuung konkret? Lesen Sie hier über den Sinn einer Betreuung,
die Aufgabenbereiche, die Dauer der Betreuung und auch was Betreuung nicht ist.
Gesetzliche Betreuung ist keine Entmündigung, sondern Management auf Zeit
Eine Betreuung ist keine Entmündigung.

BetreuerInnen haben die Aufgabe, Menschen zu unterstützen und notfalls zu vertreten. Dies können junge oder alte Menschen, Männer und Frauen, vermögende oder mittellose Menschen sein.

Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben oftmals nicht mehr zurecht. Die Folgen können sein: Vereinsamung, Termine für Antragstellungen werden versäumt, die Post wird nicht mehr geöffnet, Rechnungen werden nicht mehr bezahlt. Es droht u.U. Verschuldung.

Zu Beginn einer Betreuung wird gemeinsam mit dem Betroffenen ein Betreuungsplan erstellt, in dem seine Ziele und Wünsche erfasst werden. Diese Ziele gilt es im Rahmen des Möglichen zu erreichen. Der Betreuungsplan soll der Entwicklung des Betroffenen stets angepasst werden.
BetreuerInnen eröffnen Chancen, indem sie
Menschen aus hoffnungslos erscheinenden Situationen heraushelfen
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funktionierende Netzwerke aufbauen
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Potentiale wecken und Ressourcen nutzbar machen
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Wege zur finanziellen Absicherung und Entschuldung finden
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BetreuerInnen verfügen über Kenntnisse der örtlichen und überörtlichen sozialen Versorgungsstrukuren und kooperieren mit unterschiedlichsten Hilfeleistern - zum Wohle und nach den Bedürfnissen des Einzelnen.
Rechtliche Betreuung ist ein soziales Unterstützungs-Management für eine bestimmte Zeit.
Die Aufgabenbereiche
Gesetzlich bestimmt ist, dass Betreuungen in spezifischen Aufgabenbereichen und nicht pauschal, quasi als “Rundumversorgung” vom Gericht festgelegt werden. Dies ermöglicht, dass die Betroffenen soweit wie möglich auch weiterhin eigenverantwortlich handeln.
Wenn also z.B. gesundheitliche Defizite bestehen, wird das Gericht nicht prophylaktisch die Wohnungsangelegenheiten mit in den Beschluss aufnehmen. Auch die Bankgeschäfte kann der Betroffene möglicherweise noch selbst ausführen. Also wird auch dieser Aufgabenbereich nicht im Beschluss erfasst sein.
BetreuerInnen verfügen über Kenntnisse der örtlichen und überörtlichen sozialen Versorgungsstrukuren und kooperieren mit unterschiedlichsten Hilfeleistern - zum Wohle und nach den Bedürfnissen des Einzelnen.
Rechtliche Betreuung ist ein soziales Unterstützungs-Management für eine bestimmte Zeit.
Die Hauptaufgabenbereiche sind
Gesundheitssorge, das heisst u.a.:
Ärztliche Behandlung sicherstellen, gegebenenfalls
    Klinikbehandlung veranlassen
Rehabilitationsmassnahmen einleiten,
    Kliniksozialdienste zum Tätigwerden verpflichten
Pflegedienste beauftragen
Behördenangelegenheiten, das heisst u.a.:
Auf Ämtern die Interessen des Betroffenen
    vertreten, Ansprüche durchsetzen
für Auskömmlichkeit sorgen
Aufenthaltsrechte für Menschen nicht-deutscher
    Herkunft sichern
Wohnungsangelegenheiten, das heisst u.a.:
vorhandenen Wohnraum nutzbar machen und
    erhalten (Entrümpelung, Grundreinigung)
Mietverträge prüfen und abschliessen
Das Leben in der eigenen Wohnung sichern,
    gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von
    Versorgungsdiensten.
   
Das Recht auf eine Wohnung ist ein Grundrecht.
Kein Betreuer ist legitimiert, ohne Genehmigung einen Hausstand aufzulösen. Die Kündigung oder Auflösung einer Wohnung, z.B. wegen Umzug in ein Heim, bedarf der Prüfung und Genehmigung durch das Amtsgericht.
Postangelegenheiten
Dieser Aufgabenkreis befugt die BetreuerInnen, Post entgegenzunehmen. Dies meint nicht Privatbriefe, sondern Behörden- und Geschäftspost, Forderungs-schreiben, Rechnungen, die der Betroffenen zu erledi-gen, oftmals gar zu öffnen, nicht mehr in der Lage ist.
Vermögenssorge, das heisst u.a.:
Vermögen und Finanzen verwalten
Einkünfte, Renten, Sozialhilfe geltend machen
Unterhaltspflichten prüfen
Erbangelegenheiten regeln
Schuldenregulierung einleiten

BerufsbetreuerInnen unterliegen der Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Amtsgericht. Die Prüfung der Vermögensverwaltung findet jährlich statt.
Wie lange dauert eine Betreuung?
Nie wird eine Betreuung auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab. Nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit, in der Regel zwischen einem und fünf Jahren, wird eine erneute Überprüfung und Anhörung durch das Amtsgericht erfolgen. Dann wird über die Notwendigkeit der Weiterführung oder die Auflösung entschieden.

Grundsätzlich gilt: Auch vor dieser erneuten Prüfung kann die betreute Person selbst jederzeit die Aufhebung beantragen. Dann muss das Gericht den Fall ebenso prüfen und entscheiden.
Was gehört nicht zu den Aufgaben einer Betreuung?
Rechtliche Betreuung ist keine private Fürsorge. Zu den Aufgaben gehören keinesfalls pflegerische Tätigkeiten, Fahrdienste, der Einkauf oder das regelmässige Plauderstündchen am Nachmittag. Hierfür sind andere Hilfsdienste einzubinden.

Rechtliche Betreuung hat weder einen Erziehungs- noch einen Besserungsauftrag. Wenn ein Betroffener keinen Alkoholentzug machen möchte, kann ihn der Betreuer dazu nicht zwingen. Er kann darum werben. Aber mehr nicht.
Entsprechend kann von einer Betreuung auch keine “Erfolgsgarantie” erwartet werden. Nur was im aktiven Miteinander von Betreutem und Betreuer möglich ist, kann Wirklichkeit werden.
Deshalb: Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Betreuten - im Rahmen seiner Möglichkeiten.....