Vorsorge
Betreuungen werden grösstenteils von Angehörigen oder ehrenamtlich tätigen Betreuern übernommen.
Manchmal gibt es keine Angehörigen oder ehrenamtlich Tätige oder die Problemlage ist zu komplex. Dann bestellt das Amtsgericht eine/n Berufsbetreuer/in.
Sie können hier vorsorgen, indem Sie schriftlich festlegen, wer sie im Ernstfall unterstützen soll. Das kann eines Ihrer Kinder oder ein naher Bekannter sein, zu dem Sie so grosses Vertrauen haben, dass Sie Ihr Schicksal zu einem Teil in seine Hände legen wollen. So umgehen Sie, dass ein fremder Mensch bestellt wird, der in einer Notlage für Sie Sorge trägt.
Sie können in einer Betreuungsverfügung auch festlegen, wie sich Ihr Betreuer oder die Betreuerin in bestimmten Situationen, - zum Beispiel am Lebensende-, verhalten soll oder wie Sie wünschen, dass bestimmte Dinge geregelt werden sollen. Diese Verfügung muss von dem/der BetreuerIn beachtet werden. Es sei denn, Sie teilen mit, dass sich Ihre Einstellung inzwischen geändert hat.
Hier finden Sie ein Muster
einer Vorsorgevollmacht
einer Betreuungsverfügung
einer Patientenverfügung
Bitte lesen Sie die Kommentare und Erklärungen auf diesen Seiten genau durch und beraten Sie sich mit Verwandten oder Freunden, bis Sie alles genau verstanden haben. Diese Verfügungen können einmal Ihr Leben bestimmen!
Sie können Ihre Verfügungen auch beim “Zentralen Vorsorgeregister” der Bundesnotarkammer hinterlegen. Dies ist die zentrale Meldestelle der Bundesrepublik Deutschland für Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen. Dieses Register wird im Falle eines Falles stets befragt, ob dort eine Verfügung von Ihnen vorliegt. Sie können sich dort selbst online registrieren und Ihre Verfügungen ausfüllen.
Weitere informationen finden Sie leicht im Internet unter den entsprechenden Suchworten,
z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht.
Die gesetzliche Grundlage für eine Betreuung bildet §1814ff BGB. Den Gesetzestext samt Kommentaren und ergänzenden Gerichtsurteilen finden Sie unter https://dejure.org/gesetze/BGB/1814.html
Regina Geller, Berufsbetreuerin, Bahnhofstraße 14, 67308 Zellertal, Tel: 06355 - 989413, Fax: 06355 - 989412, Mail: buero@regina-geller.de
Registriert als berufliche Betereuerin gem. §§ 23ff BtOG.
Mitglied im Berufsverband der BerufsbetreuerInnen e.V. BdB, im Qualitätsregister des BdB und im Betreuungsgerichtstag Impressum
Vorsorge
Betreuungen werden grösstenteils von Angehörigen oder ehrenamtlich tätigen Betreuern übernommen.
Manchmal gibt es keine Angehörigen oder ehrenamtlich Tätige oder die Problemlage ist zu komplex. Dann bestellt das Amtsgericht eine/n Berufsbetreuer/in.
Sie können hier vorsorgen, indem Sie schriftlich festlegen, wer sie im Ernstfall unterstützen soll. Das kann eines Ihrer Kinder oder ein naher Bekannter sein, zu dem Sie so grosses Vertrauen haben, dass Sie Ihr Schicksal zu einem Teil in seine Hände legen wollen. So umgehen Sie, dass ein fremder Mensch bestellt wird, der in einer Notlage für Sie Sorge trägt.
Sie können in einer Betreuungsverfügung auch festlegen, wie sich Ihr Betreuer oder die Betreuerin in bestimmten Situationen, - zum Beispiel am Lebensende-, verhalten soll oder wie Sie wünschen, dass bestimmte Dinge geregelt werden sollen. Diese Verfügung muss von dem/der BetreuerIn beachtet werden. Es sei denn, Sie teilen mit, dass sich Ihre Einstellung inzwischen geändert hat.
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z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht.
Die gesetzliche Grundlage für eine Betreuung bildet §1814ff BGB. Den Gesetzestext samt Kommentaren und ergänzenden Gerichtsurteilen finden Sie unter https://dejure.org/gesetze/BGB/1814.html